Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Via Guide GmbH

I. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von uns mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen geschlossenen Verträge einschließlich unserer zugrundeliegenden Angebote und Annahmeerklärungen sowie etwaiger Nebenabsprachen.

2. Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, und abweichende Angaben in unseren Angeboten bzw. Annahmeerklärungen haben Vorrang vor diesen AGB.

 

II.       Schrift- oder Textform, Angebote, Vertragsschluss, Produktunterlagen, Rechte an Unterlagen

1. Alle Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen, sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend „schriftlich“). Dies gilt auch für die Einräumung von Beschaffenheitsgarantien.

 2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Kunde ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch - insoweit abweichend von der Regelung in Ziffer II. 1 - durch Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.

 3. Produktunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in unseren Katalogen, Produktblättern und auf unseren Internetseiten sind so genau wie möglich ausgeführt. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, geben diese nur Annäherungswerte wieder und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar. Verbesserungen und Änderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.

4. An allen von uns dem Kunden im Zusammenhang mit den Angeboten bzw. mit dem Vertragsschluss überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Entwürfen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen sie, auch auszugsweise, weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht noch zur Selbstanfertigung genutzt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind uns die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Sie sind auch nach Vertragsbeendigung an uns zurückzugeben, sofern sie nicht im vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfang enthalten sind.

 

III. Preise

Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise in Euro EX WORKS Arnsberg (EXW, Incoterms 2020) zzgl. Kosten für Verpackung, aber ohne Transport und Montage. Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

IV.  Liefer-/Leistungstermine und Liefer-/Leistungsfristen, Teillieferungen, Selbstbelieferung, Lieferverzug, höhere Gewalt

1. Liefer- bzw. Leistungstermine (nachfolgend „Termine“) sowie Liefer- bzw. Leistungsfristen (nachfolgend „Fristen“) sind unverbindlich, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Fristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Frist mit Eingang der vom Kunden zu erbringenden Leistung bei uns. Ferner beginnen Fristen erst, wenn alle Voraussetzungen für die Vertragsausführung vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung geklärt sind. Fristgerechte Lieferung bzw. Leistung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus.

2. Bei vereinbarter Montage und Installation (nachfolgend „Montage“) durch uns beim Kunden setzen Fertigstellungsfristen die Möglichkeit ungehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten Zeit sowie die Fertigstellung der erforderlichen bauseitigen Leistungen voraus.

3. Teillieferungen und deren Fakturierung sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig.

4. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

5. Im Falle des Lieferverzugs haften wir für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer IX. Der von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 0,5 % des Wertes der verspäteten Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung.

6. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Termins oder einer unverbindlichen Frist auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug, sofern wir die Überschreitung des Termins bzw. der Frist zu vertreten haben. Will der Kunde im Falle des Liefer-/Leistungsverzugs vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Verzugseintritt schriftlich eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7. In Fällen von höherer Gewalt oder sonstigen bei und oder unseren Lieferanten eintretenden unvorhersehbaren Ereignissen, z.B. Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskämpfe oder Streiks, Epidemien oder Pandemien, Naturkatastrophen, Ein-/Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, etc., die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Termine und Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit und zum Rücktritt berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

 

V. Lieferung, Gefahrenübergang

1. Die Lieferung von Waren erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden EX WORKS Arnsberg (EXW, Incoterms 2020).

2. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware sowie ihres zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

VI. Zahlung, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

1. Sofern nicht anders vereinbart, werden Zahlungen mit Lieferung oder Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig und haben innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Haben der Kunde und wir bei Warenlieferungen eine Montage durch uns vereinbart, wird der Kaufpreis auch ohne Montage bereits mit Ablieferung fällig, sofern sich die Montage auf Veranlassung des Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden sonstigen Gründen verzögert.

2. Während des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugspauschale (in Höhe von derzeit EUR 40,00) zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens und weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Wir sind nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

4. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwerben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwerben (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Saldoforderungen.

2. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Kunden geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Das Recht zur zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche tritt der Kunde seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

4. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist auf Anforderung verpflichtet und wir sind berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.

6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern. Der Kunde hat die Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte im Falle der Sicherungsübereignung seines gesamten Warenlagers auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen sowie die Vorbehaltsware durch ausdrückliche Erklärung von der Sicherungsübereignung auszuschließen.

7. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unser Rechte erforderlich sind, und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

8. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz zu halten. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

9. Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der Leistung abgelehnt und die sichergestellte Vorbehaltsware unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird. Werden die Verbindlichkeiten nicht erfüllt, können wir die Vorbehaltsware freihändig verwerten. Der Kunde hat in diesem Falle die Verwertungskosten zu tragen.

10. Auf Verlangen des Kunden sind wir nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt.

 

VIII. Mängelrügen, Mängelhaftung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.

2. Werden Mängel gemäß Ziffer VIII. 1 fristgemäß gerügt, sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder zur unentgeltlichen Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) berechtigt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

3. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen für natürliche Abnutzung und natürlichen Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden oder Dritte entstehen (z.B. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung sowie unterlassene oder fehlerhafte Wartung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung sowie nicht nach dem Vertrag vorausgesetzte äußere Einflüsse) sowie für sonstige Mängel, für die wir nach dem Gesetz nicht haften.

4. Im Rahmen einer von unserer Seite vorgenommenen Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.

5. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.

6. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziffer IX. dieser AGB ausgeschlossen ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VIII. geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

7. Die Bestimmungen dieser Ziffer VIII. lassen Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder die von einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst werden, unberührt.

 

IX. Haftung, Verjährung

1. Für etwaige Schäden haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf den doppelten Bestellwert.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haften wir nicht.

3. Rechte des Kunden bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer IX. unsere Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungsort ist Arnsberg, sofern der Kunde Kaufmann ist.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so ist dies auf die übrigen Bestimmungen ohne Auswirkung. In diesem Fall gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.

 

 Stand: Dezember 2020